Nachdem es in den letzten Wochen eine positive Schnellprüfung für die Videokonferenzsysteme Jitsi und BigBlueButton gab, hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem heutigen Hinweis eine vollständige Freiageb für die Dauer der Krise für Videokonferenzsysteme in der Schule mit Verweis auf die DSGVO gegeben.
Hier lesen Sie den Hinweis:
Achtung: Meldung wurde ins Archiv verschoben. Hier finden Sie den neuen Link: https://datenschutz.hessen.de/datenschutz/hochschulen-schulen-und-archive/videokonferenzsysteme-schulen
Demnach ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtmäßig und bedarf keiner gesonderten Einwilligung, da sie die in Artikel 6 gesetzten Kriterien erfüllt:
- die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
Art. 6 Abs. 1 Buchs. d) und e) DS-GVO
- die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Anders als zuvor vielerorts angenommen ist die Basis hierfür nicht die zu erteilende Einwilligung, sondern die Güterabwägung zwischen gesetzlicher Schulpflicht und Infektionsschutz. Danach bedarf es keiner Einwilligung für den Einsatz von Videokonferenzsystemen an Schulen.